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Pressemitteilung

Die Karlsruher Entscheidung zum Nichtraucherschutz macht die Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof noch spannender

ödp Bayern:

Der bayerische Landesvorsitzende der ödp/Bündnis für Familie, Bernhard Suttner, hat sich mit einem eigenen Antrag der Popularklage verschiedener Nichtraucherinitiativen angeschlossen und hofft nach der Karlsruher Entscheidung auf eine richtungweisende Entscheidung der Bayerischen Richter: „Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz weist ganz offensichtlich nicht die nötige Rechtsklarheit und Justiziabilität auf und verstößt so gegen das Rechtsstaatsprinzip“ stellt Suttner fest. Vor allem im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fühlt sich Suttner bestätigt: „Die Karlsruher Richter haben die Ausnahmeregelungen für verfassungswidrig erklärt – und gerade hier liegen die besonderen Schwächen des bayerischen Gesetzes!“

 

Durch die massenhafte Umwandlung bislang öffentlicher Gaststätten in sog. „Raucherclubs“ werde deren teils jahrzehntelang bestehende öffentliche Zugänglichkeit nicht wirklich eingeschränkt. Die entsprechenden „Clubs“ werden ganz offensichtlich ausschließlich zur Umgehung des Gesundheitsschutzgesetzes gegründet und keineswegs zur Sicherstellung von Voraussetzungen, die für eine von der Öffentlichkeit ungestörte Durchführung einer geschlossenen, internen Veranstaltung notwendig sind. Mittlerweile werde dieses Verfahren auf absurde Spitzen getrieben, stellt Suttner in seinem Antrag an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof fest. So hat sich z.B. in der Stadt Regensburg eine Vielzahl von Reaktionen der Gaststättenbetreiber auf das Gesundheitsschutzgesetz ergeben, welche eine wirksame Überwachung des Gesetzes nahezu unmöglich macht: Einzelne Gaststätten werden tagsüber entsprechend dem Gesetz mit Rauchverbot betrieben; ab Mitternacht erklärt der Wirt dann die gleiche Gaststätt! e zum Raucherclub und verlangt von den Gästen den Beitritt zum Raucherclub oder das Verlassen der Gaststätte. Andere Wirte erklären ihr Lokal an manchen Wochentagen zum Raucherclub und betreiben es an anderen Tagen gesetzeskonform als öffentliche Gaststätte mit Rauchverbot. Den für die Überwachung des Gesetzes zuständigen Organen wird es auf diese Weise extrem erschwert, eine wirksame Kontrolle des Rauchverbots durchzuführen. Suttner: „Der Gesetzestext lädt wegen seiner rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit und Unklarheit zu derart absurd-kreativen Verhaltensweise einzelner Wirte – zum Schaden der gesetzestreuen Konkurrenten - geradezu ein.“

 

Rückfragen beantwortet Ihnen gerne die Landesgeschäftsstelle unter

Presseservice@oedp-bayern.de

oder Tel. (0851) 93 11 31, Fax 93 11 92.

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